AGB ett technotransfer GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die AÜG der ett technotransfer GmbH, Schwerborner Straße 1, 99086 Erfurt
Allgemeine Hinweise
Die ett technotransfer GmbH versichert ihren Entleihern, dass ihr durch Verfügung des Landesarbeitsamtes Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 18.05.2005 die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Absatz 1 AÜG erteilt worden ist. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Agentur für Arbeit Kiel.
Die ett technotransfer GmbH ist Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) seit 01.01.2011 und wendet durch einzelvertragliche Bezugnahmen den Branchentarifvertrag, abgeschlossen mit der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 17.09.2013, an. Diese Bedingungen sind untrennbarer Bestandteil sämtlicher ett technotransfer GmbH-Angebote und -verträge auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.
- Angebots- und Vertragsabschluss
1.1 Die Angebote der ett technotransfer GmbH verstehen sich stets freibleibend zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer. Verträge bedürfen der Schriftform.
1.2 Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen der ett technotransfer GmbH und der Entleihfirma. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitnehmer sind daher mit der ett technotransfer GmbH zu vereinbaren. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.
1.3 Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der überlassene Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund der ett technotransfer GmbH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen. - Kundenwunsch und Qualitätsgarantie der ett technotransfer GmbH
2.1 Die ett technotransfer GmbH verpflichtet sich, auf besondere Wünsche und Verhältnisse der Entleiher Rücksicht zu nehmen. Sie ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den überlassenen Arbeitnehmer abzurufen und durch einen anderen zu ersetzen. Die ett technotransfer GmbH darf dem Entleiher seine Arbeitnehmer unbefristet überlassen. Die ett technotransfer GmbH steht dafür ein, dass der überlassene Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgesucht und auf die erforderliche Qualifikation überprüft ist. Die ett technotransfer GmbH ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der überlassenen Arbeitnehmer auf ihre Richtigkeit hin oder zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
2.2 Der überlassene Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe der ett technotransfer GmbH. Die Haftung der ett technotransfer GmbH beschränkt sich daher auf diejenigen Sorgfaltspflichten im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung. Der überlassene Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso bzw. zu rechtsgeschäftlichen Abgaben oder deren Entgegennahme von Erklärungen für die ett technotransfer GmbH berechtigt.
2.3 Entspricht ein von der ett technotransfer GmbH überlassener Arbeitnehmer nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Entleiher am ersten Tage des Arbeitseinsatzes eines überlassenen Arbeitnehmers innerhalb der ersten 4 Stunden verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, ohne diese Stunden zu bezahlen. Kommt die ett technotransfer GmbH diesem Verlangen nicht nach, kann der Entleiher den Vertrag wegen dieses überlassenen Arbeitnehmers fristlos kündigen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Soweit ein Austausch nicht verlangt wird, gilt der überlassene Arbeitnehmer als vertragsgemäß.
2.4 Die Einsatzzeiten richten sich nach den Erfordernissen im Entleihbetrieb. Veränderungen im Arbeitsregime des Entleihers werden der ett technotransfer GmbH mitgeteilt.
2.5 Die überlassenen Arbeitnehmer der ett technotransfer GmbH haben sich schriftlich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. - Arbeits- und Gesundheitsschutz
3.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber der ett technotransfer GmbH einzuhalten.
3.2 Der überlassene Arbeitnehmer wird im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen. Persönliche Schutzausrüstungen werden von der ett technotransfer GmbH und/oder Entleiher gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, der ett technotransfer GmbH einen Arbeitsunfall sofort zu melden.
3.3 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird den Vertretern der ett technotransfer GmbH während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer eingeräumt. - Reklamation und Haftung
4.1 Etwaige Reklamationen sind der ett technotransfer GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.2 Der Entleiher ist verpflichtet, den überlassenen Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Die Haftung der ett technotransfer GmbH sämtlicher durch ihre Arbeitnehmer anlässlich der Tätigkeit beim Entleiher verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht von der vom Entleiher für seine Arbeiten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung gedeckt ist, ausgeschlossen. Auch haftet die ett technotransfer GmbH nicht für eine schlechte Leistung des überlassenen Arbeitnehmers. Diese zu überwachen ist Aufgabe des Entleihers. Im Übrigen haftet die ett technotransfer GmbH aus Haftungstatbeständen heraus nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verursachung des Schadens. Der Entleiher stellt diesbezüglich die ett technotransfer GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der den überlassenen Arbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten entstehen können.
4.3 Die ett technotransfer GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Entleiher durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen des überlassenen Arbeitnehmers sowie seinem Ausfall aus wichtigem Grund (Krankheit, Todesfälle unmittelbarer Angehöriger usw.) entstehen. Die ett technotransfer GmbH ist in den vorgenannten Fällen nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet.
4.4 Der überlassene Arbeitnehmer darf vom Entleiher nicht in einem Betrieb, der dem Baugewerbe im Sinne des § 1b AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz von überlassenen Arbeitnehmern erfolgt, haftet der Entleiher für hierdurch entstehende Schäden und Aufwendungen. - Verjährung
Sämtliche gegen die ett technotransfer GmbH und/oder ihre Arbeitnehmer gerichteten Ansprüche verjähren nach Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber mit Vorliegen der Rechnung von der ett technotransfer GmbH über die in Frage stehenden Arbeiten. - Rechnungsstellung, Vergütung und Zahlung
6.1 Die überlassenen Arbeitnehmer sind verpflichtet, wöchentlich einen Stundennachweis beim Entleiher vorzulegen. Der Entleiher verpflichtet sich als Grundlage der Rechnungsstellung, diesen durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten prüfen und unterschreiben zu lassen.
6.2 Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu beim Entleiher vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/ elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.
Stand:31.07.2016 2/2 AGB-ANUE160731 Neu_06.07.2023.docx
6.3 Grundlagen für die Berechnungen sind der vertraglich vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich. Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
Überstunden: 25%
Sonntagsstunden: 70%
Feiertagsstunden: 150%
Spätschichtzulage: 10%
Nachtschichtzulage: 25%
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 7,6 Stunden überschritten wird. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Entleiher unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.
6.4 Der Entleiher erklärt, dass er von der Regelung des § 2 Abs. Branchenzuschlagstarifvertrag Gebrauch macht, wonach der Branchenzuschlag auf die Vergütung eines mit dem Zeitarbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers (Stammkraft) beschränkt ist (Deckelung der Arbeitsvergütung). Der Entleiher informiert den Personaldienstleister unverzüglich über Änderungen des Vergleichsentgelts. Letztere werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages. Dies gilt auch für künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststehende Änderungen des Vergleichsentgelts.
6.5 Sofern die ett technotransfer GmbH nach Regelungen der für sie jeweils gültigen Tarifverträge, unter Einschluss der Tarifverträge über Branchenzuschläge, zu höheren Zahlungen an die überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist, wird die Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den die einsatzbezogenen Kosten dadurch steigen, vorgenommen.
6.6 Der Rechnungsbetrag wird gemäß Rechnungsfälligkeit fällig. Er ist unter Ausschluss jeglicher Abzüge zu begleichen. - Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung
7.1 Übernimmt der Entleiher einen überlassenen Arbeitnehmer der ett technotransfer GmbH aus dem Überlassungsvertrag oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, so gilt dies als Vermittlung.
7.2 Für diese Vermittlung gilt ein an den Verleiher zu zahlendes Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Tabelle als vereinbart.
a) gem. 7.1 Überlassung unter 6 Monaten = 2 Bruttomonatsgehälter
b) gem. 7.1 Überlassung nach 6 Monaten = 1,5 Bruttomonatsgehälter
c) gem. 7.1 Überlassung nach 12 Monaten = 1 Bruttomonatsgehalt
d) gem. 7.1 Überlassung nach 18 Monaten = 0,5 Bruttomonatsgehalt
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.3 Das jeweilige Vermittlungshonorar gemäß 7.2 ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und Entleiher. - Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus ett technotransfer GmbH -Überlassungsverträgen auf Dritte zu übertragen und, soweit ausschließbar, der ett technotransfer GmbH gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
8.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Entleihers ist nur insoweit zulässig, als diese von der ett technotransfer GmbH schriftlich anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. - Kündigung
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung des Überlassungsvertrages gemäß Ziffer 2.3 können unbefristete Überlassungsverträge von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden. - Datenschutz
Der Entleiher verpflichtet sich, seitens von ett technotransfer GmbH übermittelte Daten nur in den vereinbarten Umfang zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis von ett technotransfer GmbH an Dritte weiterzuleiten. - Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort ist Erfurt.
11.2 Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Erfurt.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. - Nebenabreden
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ett technotransfer GmbH ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine Regelung, die den Interessen der Vertragsschließenden am ehesten gerecht wird.
Anm.: Unter Wahrung der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern wird aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit der männliche Begriff verwendet.